Ist der Kfz-Betrieb auch gewerblich als Abschleppunternehmen oder als "Unternehmen mit sogenannten Straßendienstverträgen" tätig und werden dabei gegen Entgelt
für Dritte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Bergungs- und Abschleppaufträge von Kraftfahrzeugen durchgeführt, so haftet der Kfz-Betrieb aus diesen Aufträgen.
Bricht beim Abschleppen oder Bergen eines Fahrzeuges der Haken, oder stürzt eine von einem Kran gehobene Maschine wegen eines Hakenbruches ab, entsteht schnell ein erheblicher Schaden, für den das
Abschleppunternehmen ersatzpflichtig ist.
Lösung:
Die Hakenlast-Versicherung bietet umfassenden Schutz für die Haftung des Frachtführers, der für Dritte gegen Entgelt Schwergüter hebt oder Kraftfahrzeuge birgt, abschleppt oder hebt. Ein Verschulden des Besitzers von Abschleppfahrzeug oder Kran ist nicht notwendige Voraussetzung der Ersatzpflicht. Es besteht die sogenannte "Gefährdungshaftung", d.h. die Frage des Verschuldens stellt sich nicht.