Die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sehen einen ausdrücklichen Ausschluss von Schäden an Kundenfahrzeugen, die aufgrund von Reparaturen und sonstigen Arbeiten entstehen, vor. Damit soll die Übernahme des Unternehmerrisikos durch die Haftpflichtversicherung verhindert werden.
Dieser an sich einsichtige Ausschluss wurde für die Kfz-Betriebe als zu weitgehend empfunden, da damit alle Schäden am zu bearbeitenden Fahrzeug ausgeschlossen waren.
Lösung:
Die Zusatz-Haftpflichtversicherung versichert Tätigkeitsschäden an fremden Kraftfahrzeugen. Sie ergänzt die Betriebs-Haftpflichtversicherung und stellt eine Verbindung zur
Kraftfahrt-Versicherung für Kfz-Handel und -Handwerk dar. Auch für den Schaden am unmittelbar bearbeiteten Fahrzeugteil besteht Versicherungsschutz.
Darauf sollten Sie beim Abschluss der Zusatz-Haftpflichtversicherung achten:
Besonderes Augenmerk ist bei der Zusatz-Haftpflichtversicherung auf die Versicherungssumme zu richten. Diese sollte sich an dem Wert der zu reparierenden Fahrzeuge orientieren. Nur mit den entsprechenden Versicherungssummen kann der Betriebsinhaber sicher sein, dass jeder versicherte Schaden vollständig reguliert wird.
Wichtige Hinweise:
Die Praxis beweist, dass es nicht genügt, nur einzelne der beschriebenen Vertragsarten abzuschließen, da sonst Deckungslücken bestehen. Wichtig und sinnvoll sind
Komplettlösungen.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben Schäden durch bestimmte Ereignisse, die eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person
befinden.
Die Zusatzversicherung befasst sich nicht mit solchen Schäden am Kundenfahrzeug, die durch einen Unfall im Sinne der Kaskoversicherung - im Gegensatz zu den Bedienungs-, Betriebs- und Tätigkeitsschäden - entstanden sind. Versicherungsschutz dafür bietet die Kraftfahrt-Versicherung für Kfz-Handel und -Handwerk.
Deckungsumfang:
Der Versicherungsschutz der Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst außerdem Schäden, die durch Bedienungsfehler bei der Probefahrt eingetreten sind, Schäden an Neufahrzeugen,
die noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden.
Soweit der versicherte Betrieb Abgasuntersuchungen (AU)
gemäß § 47 a StVZO und Sicherheitsprüfungen (SP) an Kfz gemäß § 29 StVZO Anlage VIII C durchführt, ist sicherzustellen, dass die hierbei entstehenden Schäden an Kraftfahrzeugen mitversichert
sind.
Leistungsbeispiele:
Lockere Radmuttern
Die Werkstatt erhält den Auftrag, die Hinterachse auszuwechseln. Versehentlich werden beim Anbringen der Räder die Muttern nicht richtig angezogen. Der Kunde fährt mit dem Fahrzeug weg und verliert während der Fahrt ein Rad. Es kommt zu einem Unfall, bei dem der Kunde und ein Passant verletzt werden. Beschädigt werden am Kundenfahrzeug die Hinterachse, das Differential, die Kotflügel sowie ein Gartenzaun.
Die Werkstatt hat Deckung für
Mangelhafte Arbeiten (1)
Eine Werkstatt bekommt den Auftrag, "klopfende" Geräusche des Motors zu beheben. Nach Auslieferung stellt der Kunde fest, dass der Motor trotz Reparatur immer noch "klopft" und verlangt Nachbesserung.
Keine Deckung durch die Zusatz-Haftpflichtversicherung, da Gewährleistungsanspruch.
Mangelhafte Arbeiten (2)
Im Zuge der Reparatur wird am Zylinderkopf, am Triebwerk und an der Einspritzanlage gearbeitet. Aufgrund einer fehlerhaften Arbeit am Zylinderkopf treten bei Inbetriebnahme des Fahrzeugs Schäden am Zylinderkopf selbst und am Triebwerk ein.
Gedeckt ist der Schaden am Zylinderkopf und am Triebwerk durch die Zusatz-Haftplichtversicherung.
Motoröl vergessen
Die Reparatur an den Aggregaten war fehlerfrei. Es wird aber vergessen, Motoröl nachzufüllen, wodurch es zu einem Totalschaden am Motor kommt, für den Ersatz geleistet werden muss. Es besteht Deckung aus der Zusatz-Haftpflichtversicherung.
In den beiden letzten Fällen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung (des Triebwerks) bzw. den Wiederbeschaffungswert (des Motors) einschließlich Aus- und Einbaukosten und ggf. auf die Kosten eines Ersatz- und Mietfahrzeugs sowie auf Nutzungsausfall oder sonstige Folgekosten.
Mangelhafte AU-Prüfung
Die Werkstatt erhält den Auftrag, die AU-Prüfung durchzuführen. Der Prüfer unterläßt die Messung der Motortemperatur und belastet den betriebskalten Motor mehrmals bis zur Abregeldrehzahl. Das Fahrzeug bleibt beim Abholen mit Motor- und Getriebeschaden liegen.
Es besteht Deckung aus der Zusatz-Haftpflichtversicherung.