Die gesetzlichen Anforderungen sind verschärft worden und das Umweltbewusstsein ist gewachsen. Verfeinerte Messmethoden machen das Aufspüren von Verunreinigungen immer einfacher. Schäden werden bereits aufgrund dieser Tatsache vermehrt auftreten. Kfz-Betriebe gehen täglich mit gewässerschädlichen Stoffen um, sei es als Arbeitsmittel, als Verkaufsware oder als Abfall.
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) haftet der Inhaber von Anlagen mit gewässerschädlichen Stoffen nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung, also ohne danach gefragt zu werden, ob er an dem
Schaden wirklich Schuld ist. Er haftet somit auch dann, wenn andere, zum Beispiel der Tankhersteller, der Installateur oder der Lieferant den Schaden verursacht haben.
Das Umweltschadensgesetz macht den Inhaber jetzt auch bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Betroffenen erhoben werden, verantwortlich. Verursacht der Betrieb einen
Umweltschaden, muss künftig auch für eine fachgerechte umwelterhaltende Sanierung gesorgt werden.
Lösung: UmweltSchutz
1. Umweltschäden durch Kraftfahrzeuge
Schutz bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach Umweltschäden durch beruflichen oder gewerblichen Gebrauch eines Kfz.
2. Umweltschäden bei Dritten
Schutz bei privat-rechtlichen Ansprüchen, wenn der Betrieb bei einem Umweltschaden Personen verletzt oder Sachen beschädigt (Umwelt-Haftpflichtversicherung).
3. Umweltschäden in der Natur
Schutz bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, wenn der Betrieb fremde Böden oder Gewässer sowie geschützte Arten der Pflanzen- und Tierwelt oder Lebensräume (Biodiversität) auf fremden Grundstücken schädigt.
4. Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und Grundwasser
Schutz bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, wenn der Betrieb Grundwasser, eigene Böden oder Gewässer sowie geschützte Arten der Pflanzen- und Tierwelt oder Lebensräume (Biodiversität) auf dem eigenen Grundstück schädigt.
Darauf sollten Sie beim Abschluss der Umwelt-Haftpflichtversicherung achten:
Es kommt darauf an, dass alle vorhandenen Stoffe und Anlagen erfasst und versichert werden. Es sollten alle im Kfz-Betrieb vorkommenden Anlagen mit gewässerschädlichen Stoffen systematisch aufgeführt werden. Das sind beispielsweise alle Behälter mit Frischwaren, die Tanks mit Batteriesäure, Benzin, Bremsflüssigkeit, Diesel, Heizöl, Hydrauliköl, Kaltreiniger, Kühlflüssigkeit, Lacke und Farben, Verdünner u.ä., die Anlagen mit Abfall (z.B. Altöl, gebrauchte Akkusäure, Bremsflüssigkeit, Kühlerflüssigkeit) und der Benzin-/Ölabscheider.
Besonderheiten bei Schäden an Nachbargebäuden durch Brand und Explosion:
Der Vereinbarung der richtigen Versicherungssumme kommt entscheidende Bedeutung zu. Sofern es sich bei Ihrem Betrieb um ein Unternehmen handelt, bei dem aufgrund der Nachbarschaftsbebauung Drittschäden durch Brand und Explosion möglich sind, sind die Versicherungssummen für die gesamte Umwelt-Haftpflichtversicherung zu erhöhen.
Leistungsbeispiele:
Das enorme Schadenpotential wird am Beispiel Öl deutlich, das in Kfz-Betrieben vielfach verwendet wird (Heizöl, Dieselöl, Schmieröl, Getriebeöl, Hydrauliköl, Altöl, Ölabscheiderinhalt):
Ein Liter
Öl kann eine Million Liter Wasser verunreinigen.
Ein Ölabscheider ist defekt. Große Mengen Öl laufen aus und versickern im Boden. Die gesamte Hoffläche muss dekontaminiert werden.
Während einer Probefahrt im Rahmen des Kundendienstes kommt es zu einem Unfall. Auslaufendes Benzin gelangt in ein Biotop. Dessen Sanierung muss der Betrieb bezahlen.